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Steuern / Umsatzsteuer 
Freitag, 22.09.2023

Betrieb von Geldspielautomaten nicht von Umsatzsteuer befreit

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob der Betrieb von Geldspielautomaten vor dem Hintergrund der Steuerfreiheit öffentlicher Spielbanken und virtueller Glücksspiele ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien ist (Az. 5 V 1047/23 und 5 V 2678/22).

Das Gericht hat bei der im Aussetzungsverfahren erforderlichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar und Februar 2023, im Rahmen derer die von der Antragstellerin ausgeführten Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit als steuerpflichtig berücksichtigt wurden. Die Antragstellerin könne sich nicht unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, wonach Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer befreit seien. An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestünden auch unter Berücksichtigung der Rechtslage seit dem 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel.

Die steuerbaren Leistungen der Antragstellerin seien weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab 06.05.2006 befreie Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit seien jedoch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit seien oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben werde. Die streitigen Umsätze der Antragstellerin aus dem Betrieb der Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht auch nicht steuerbefreit. Die Antragstellerin kann sich für die hier streitigen Umsätze nicht auf eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Befreiung berufen, u. a. deshalb, weil Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vorgebe.

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