Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuerlichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neuen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepartner.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass sich die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft beziehen muss. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen (Az. IX R 12/22).
Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöhe die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission). Das gelte jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, sei nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO.
Es ist allerdings zu beachten, dass hier die Veräußerung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Veräußerungen ist die Gesetzesänderung in § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 25a Satz 1 EStG zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari-Emission auf alle Anteile des Steuerpflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind. Bei aktuellen Veräußerungen kann deshalb dieses “Steuersparmodell” nicht mehr angewandt werden.
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