Wenn Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sind und lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite ist, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieser Kredite gefördertes Kapital im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 15 K 15132/21).
Das gelte auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen habe, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug auf die Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen habe.
Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen ist, könne nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in die Darlehensverträge geheilt werden. Der Klägerin stehe im Streitfall kein Bewilligungsbescheid nach § 92b EStG für eine begünstigte Entnahme aus ihrem Altersvorsorgevertrag zu.
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