Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte als Reisekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1b AÜG entschieden (Az. 15 K 1490/24). Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte als Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder als Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG einzuordnen sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen. Nach § 9 Abs. 4 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Ein höherer Fahrtkostenersatz (Pauschale für gefahrene Kilometer statt lediglich die Entfernungskilometer) wird nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG für beruflich veranlasste Fahrten angesetzt, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 sind. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.
Ein derartiger (höherer) Ansatz von Reisekosten stehe dem Kläger vorliegend zu. Die vom Finanzamt angenommene Beschränkung auf die Entfernungspauschale sei nicht zutreffend. Die Begrenzung auf 18 aufeinander folgende Monate gemäß der Regelung des § 1 Abs. 1b AÜG führe hier zu einer befristeten Zuordnung, zumal die Zuordnung zur Tätigkeitsstätte beim Entleiher von dem Verleiher überwacht und die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten auch vollzogen wurde.
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